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Die Satzung

 

Satzung der Hanna und Paul Gräb Stiftung
Stand 20.05.2010 mit Änderungen vom 26.05.2012

Präambel

Paul Gräb wurde im Jahr 1956 Pfarrer der Landesgemeinde Öflingen/Südbaden. Zur Finanzierung der fehlenden Orgel veranstaltete er in der Kirche mehrere Ausstellungen mit Bildern namhafter Künstler. Damit begann in Öflingen eine intensive Auseinandersetzung der Kirche mit zeitgenössischer moderner Kunst und ein fruchtbarer Dialog zwischen  Künstlern und Kirche. Ausstellungen, Symposien, Buchpräsentationen u.a. machten diesen Dialog und mit ihm das Werk von Paul Gräb bundesweit bekannt.

Gleichzeitig gründete Paul Gräb einen Diakonieverein zum Bau eines Zentrums "Haus der Diakonie" in Wehr-Öflingen für Menschen mit geistiger Behinderung. Dort engagierte er im Rahmen regelmäßiger Kunstaktionstage professionelle Künstler, die mit den Behinderten zusammen malten und ihnen so die Möglichkeit des Ausdrucks ihrer genuinen Kreativität ermöglichten. Die dabei entstandenen Werke stellte er gemeinsam mit Werken professioneller, teilweise weltbekannter Künstler aus. Dieses einzigartige Zusammenwirken von Kunst und Diakonie wurde als "Modell Wehr-Öflingen"  bekannt.

Im Laufe der Zeit haben viele Künstler Werke gespendet, die heute im Haus der Diakonie ausgestellt bzw. im Archiv des Vereins "Kunst  und Diakonie e.V." gelagert sind und das Lebenswerk von Paul Gräb dokumentieren. Zusätzlich existiert eine umfangreiche Bibliothek mit Katalogen, Kunstbänden u.ä. von Künstlern, die mit Paul Gräb zusammengearbeitet haben, die gesichert und dokumentiert werden sollen.

 

§ 1     Name, Stifter, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung führt den Namen:   Hanna und Paul Gräb Stiftung

  2. Stifter sind Herr Pfarrer Paul Gräb und seine Ehefrau Hanna Gräb, beide wohnhaft in         Gießenstr. 37, 79713 Bad Säckingen. Weitere Stifter sind Herr Stephan Denk, Bündtenstr. 35, 79713 Bad Säckingen und Frau Gertrud Denk, Basler Strasse 17, 79664 Wehr

  3. Zu dem der Stiftung von den Stiftern zugesicherten Vermögen hat Herr Peter Denk einen Betrag von € 50.000,- zugewendet.

  4. Die Stiftung hat ihren Sitz in 79664 Wehr.

  5. Die Stiftung ist eine auf unbestimmte Zeit errichtete, rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die nach dem Stiftungsgesetzt für Baden-Württemberg errichtet worden ist.

  6. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

     

§ 2     Stiftungszweck

  1. Stiftungszweck ist die Förderung der Sozialarbeit für Menschen mit geistiger Behinderung Absatz ( a–c / i–j )
    sowie die Förderung von Kunst und Kultur durch Pflege und Fortführung des von Pfarrer Paul Gräb mit Unterstützung seiner Frau Hanna geschaffenen Lebenswerks, insbesondere des Dialogs zwischen Kunst, Kirche und Diakonie im Sinne des "Wehr-Öflinger Modells"
    Absatz ( d–h / k–m )

    Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch
    a)  die finanzielle Unterstützung des Betriebs der Häuser der Diakonie, die dem Zweck der Stiftung dient (Förderung der Häuser der Diakonie)
    b) die Förderung künstlerischer Aktivitäten der Häuser der Diakonie insbesondere der Diakonie Wehr-Öflingen durch finanzielle Unterstützung künstlerischer Aktivitäten  der dort tätigen behinderten Menschen, die dem Zweck der Stiftung dient (künstlerische Aktivitäten)
    c) die Unterstützung und Durchführung insbesondere solcher künstlerischen Veranstaltungen, bei denen professionelle Künstler mit behinderten Malerinnen und Malern arbeiten und so dem Zweck der Stiftung dienen (Kunstaktionstage)
    d) die Vergabe von Förderpreisen, die dem Zweck der Stiftung dienen (Förderpreis)
    e) die Durchführung und Finanzierung von Kunstausstellungen, Kunst- und/oder Ausstellungskatalogen sowie ähnliche Publikationen, die dem Zweck der Stiftung dienen (Ausstellungen und Publikationen)
    f) die Pflege, Archivierung und öffentliche Präsentation von Kunstgegenständen, Katalogen, Kunstbänden, die dem Zweck der Stiftung dienen (Kunstpräsentation und -pflege)
    g) die finanzielle Unterstützung von Künstlern für einen bestimmten, von der Stiftung als förderfähig und förderwürdig angesehenen Zweck oder zur Realisierung bestimmter künstlerischer Projekte, die dem Zweck der Stiftung dienen (finanzielle Förderung)
    h) die Förderung von Ausstellungen und künstlerischen Aktivitäten von Kunstvereinen, die dem Zweck der Stiftung dienen (Förderung von Kunstvereinen)
    i) die Vergabe von Förderpreisen an geistig behinderte Künstler, die dem Zweck der Stiftung dienen (Künstlerpreise)
    j) die finanzielle Förderung von künstlerischen Aktionen zum Zweck der Kulturarbeit mit geistig behinderten, die dem Zweck der Stiftung dient (Kulturarbeit)
    k) Unterstützung und Durchführung von Veranstaltungen die kulturellen Zwecken dienen und vom Stiftungszweck getragen sind (Kulturveranstaltungen)
    l) die Unterstützung und Förderung des Diakonievereins Wehr-Öflingen, die vom Stiftungszweck getragen ist (Förderung des Diakonievereins Wehr-Öflingen)
    m)  Pflege und Ergänzung der der Stiftung zugewendeten "Kunstsammlung Pfarrer Paul Gräb", solange diese besteht


  2. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht.

     

§ 3     Mildtätigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und besonders förderwürdige kulturelle Zwecke s.S.d. Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung (§§ 51 ff. AO). Die Stiftung ist unmittelbar selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine über die in § 58 Nr. 5 AO genannten Beträge hinausgehenden Zuwendungen. Näheres regelt § 6 dieser Stiftungsverfassung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

     

§ 4     Stiftungsvermögen

  1. Die Stiftung wird mit einem Barvermögen von 550.000,- Euro als Grundstockvermögen ausgestattet. Dieser Grundstock bildet das Stiftungsvermögen im Sinne des Stiftungsgesetzes. Ferner wurden der Stiftung die in Anlage 1 aufgeführten Wertgegenstände, und mit Vertrag vom 22.08.2011 die komplette Kunstsammlung von Hanna und Paul Gräb als weiteres Stiftungsvermögen übereignet. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen durch geeignete Maßnahmen in seinem Wert möglichst zu erhalten. Es ist von den übrigen Vermögensmassen der Stiftung stets so getrennt zu halten, dass es als selbstständiges Vermögen erkennbar ist und ausgewiesen werden kann.

  2. Die Umschichtung des Stiftungsvermögens ist zulässig. Sofern es zur Förderung des Stiftungszweckes sinnvoll und notwendig erscheint, können mit vorheriger Genehmigung der Stiftungsbehörde Teile des Stiftungsvermögens, jedoch nicht mehr als 25% des gesamten Vermögens, zur Erfüllung des Stiftungszweckes, insbesondere zum Erwerb von Immobilien oder Kunstwerken im Sinne des Stiftungszweckes, in Anspruch genommen werden. Bei einer solchen Maßnahme muß der Bestand der Stiftung gewährleistet sein. In den Folgejahren soll der in Anspruch genommene Betrag, soweit wie möglich, dem Stiftungsvermögen wieder zugeführt werden. §4 Abs. 4 gilt entsprechend.

  3. Vermögensumschichtungen durch den Verkauf von Kunstgegenständen bedürfen einer 2/3 Mehrheit des Vorstandes. Erlöse durch den Verkauf von Kunstgegenständen können durch eine 2/3 Mehrheit des Vorstandes entweder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden oder für laufende Stiftungszwecke verwendet werden.

  4. Flüssige Mittel (Kassenbestand, Bankguthaben) sind, soweit sie nicht den steuerrechtlichen Anforderungen an die Steuerbefreiung der Stiftung nach §§ 52 ff. AO entsprechen, zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnahe unmittelbar zu verwenden sind, wiederum ertragsbringend anzulegen. Dabei sind die Grundsätze einer sicheren wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zu beachten.

     

§ 5     Zuwendungen und Darlehen

  1. Zuwendungen können ausdrücklich für die Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sein (Zustiftungen) oder zur unmittelbaren Verwendung für die Zwecke der Stiftung. Zuwendungen, die der Stiftung nicht ausdrücklich oder unzweideutig als Zustiftung zugewendet werden, können unmittelbar für die Zwecke der Stiftung verwendet werden. Darlehen dürfen nur zur unmittelbaren Verwendung für Zwecke der Stiftung aufgenommen werden, soweit es sich hierbei um eine Investition der Stiftung handelt.

  2. Zuwendungen in Form von Kunstgegenständen gelten als zur Erhöhung des Stiftungsvermögens (Zustiftung) bestimmt, sofern der Zuwendende nicht ausdrücklich eine andere Zweckbestimmung trifft.

  3. Zustiftungen sind mit ihrem Barwert dem Stiftungsvermögen zuzurechnen; Barkapital, Aktien, Wertpapiere, Fremdwährungen, etc. sind nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu bewerten. Sachwerte (wie z.B. Kunstgegenstände) können ohne Wertansatz in das Stiftungsvermögen aufgenommen werden.

  4. Bei der Entgegennahme von Darlehen ist die Vollstreckung wegen eines Darlehensrück-
    gewährungsanspruches in das Stiftungsvermögen auszuschließen.

  5. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können, dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

     

§ 6     Mittelverwendung

  1. Mittel der Stiftung im Sinne dieses Paragraphen sind diejenigen Zuwendungen bzw. Erträge aus der Vermögensverwaltung, die nicht dazu bestimmt worden sind, das Stiftungsvermögen zu erhöhen. Die Mittel der Stiftung sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Dies gilt auch für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden. 

  2. Aus den der Stiftung zufließenden Erträgen sind zunächst die Kosten der Stiftungsverwaltung und die gesetzlichen Abgaben zu decken. Im Übrigen sind die Erträge zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden. Die Verwaltungskosten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.

  3. Die Stiftung ist berechtigt, im Rahmen der steuerlichen Vorschriften, insbesondere von § 58 AO, freie Rücklagen zu bilden. Stehen für die Verwirklichung der dem Stiftungszweck entsprechenden Vorhaben ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, so kann aus den Erträgen eine zweckgebundene Rücklage nach § 58 Nr. 6 AO gebildet werden. Bei der Bildung freier Rücklagen sind die steuerlichen Höchstgrenzen nach § 58Nr. 7a AO zu beachten. Zur Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit soll die Stiftung mindestens 10% ihrer jährlichen Erträge des Stiftungsvermögens bzw. ihrer nach § 55 Absatz 1 Nr.5 AO zeitnah zu verwendende Mittel einer freien Rücklage zuführen oder zur Erhöhung des Stiftungskapitals verwenden.

  4. Die Stiftung kann ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.

  5. Soweit der Stiftung anderer Vermögenswerte als Geld zugewendet werden (z.B. Aktien, Wertpapiere, Kunstgegenstände etc.) die nicht ausdrücklich als Zustiftung erfolgen, sind diese frei durch den Stiftungsvorstand veräußerlich. 

     

§ 7     Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

 

§  8    Stiftungsvorstand

  1. Der Stiftungsvorstand ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung. Er verwaltet die Stiftung und führt den Willen der Stifter aus.

  2. Der Vorstand besteht aus drei bis vier Personen, mindestens aber dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
    Die Stiftung wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten; soweit der Vorstand nur aus einer Person besteht, vertritt dieser die Stiftung allein. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen den § 181 BGB befreien und einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsmacht erteilen.

  3. Die Amtszeit eines Vorstandmitglieds beträgt grundsätzlich drei Jahre, wenn nicht bei seiner Bestellung etwas anderes bestimmt wird. Ein Vorstandsmitglied wohnt oder arbeitet im Einzugsgebiet des Hauses der Diakonie Wehr-Öflingen. Ein Vorstandsmitglied scheidet bei seinem Rücktritt aus.

  4. Für die Neuwahl des Vorstandes können der Stiftungsrat und der Vorstand Vorschläge einreichen, aus denen der Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit die Vorstandsmitglieder bestimmt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus, so ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl , auf Vorschlag des Vorstandes, und Wahl durch den Stiftungsrat. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und zwei stellvertretende Vorsitzende/n.

  5. Zum ersten Vorstandsmitglied wird Herr Dr. Reinhard Valenta auf 6 Jahre bestellt. Ferner werden Herrn Pfarrer Matthias Bless, Herr Dr. Rainer Kaskel und Herr Werner Ritzi als Vorstandsmitglieder bestellt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ergänzt sich der Vorstand durch einstimmige Zuwahl auf Vorschlag des Stiftungsrates. Der Stiftungsrat kann mehrere Vorschläge unterbreiten, aus denen der Vorstand ein Mitglied wählen kann.

  6. Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben durch Beschlussfassung grundsätzlich in Sitzungen oder, wenn alle Mitglieder einverstanden sind, durch Beschlüsse im schriftlichen Verfahren per Telefax oder unter Nutzung der modernen Medien. Beschlüsse des Vorstandes sind in jedem Fall schriftlich festzuhalten.

  7. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, diese Stiftungsverfassung, die Geschäftsordnung oder das Gesetz bestimmen etwas anderes. Jedes Vorstandmitglied hat eine Stimme. Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

  9. Die Vorstandsmitglieder werden ehrenamtlich tätig. Notwendige und nachgewiesene Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, können durch Vorstandsbeschluss erstattet werden.

     

 § 9    Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Stiftungsvorstand stehen die Leitung und Verwaltung der Stiftung und die Beschlussfassung  über alle ihre Angelegenheiten zu. Er hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich gem. § Abs. 2 der Satzung.

  2. Der Stiftungsvorstand hat über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung Buch zu führen und nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich einen Jahresabschluss zu fertigen, den er dem Stiftungsrat zur Feststellung vorlegt.

  3. Der Vorstand kann im Sinne des Stiftungszweckes einzelne seiner Verwaltungsaufgaben unter Beachtung von § 6 Abs. 2 S.3 auf dritte Personen widerruflich übertragen.

  4. Der Vorstand kann den Rechenschaftsbericht (Jahresrechnung, Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes) durch externe sachverständige Stellen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater u.ä.) erstellen lassen.

     

§ 10   Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat ist Organ, aber kein Vertreter der Stiftung. Er berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgaben sind:

    a)  Die Ausarbeitung von Vorschlägen zur Förderung des Stiftungszweckes insbesondere über zu fördernde Künstler oder Projekte sowie deren Organisation, Durchführung und Betreuung auf Anfrage des Vorstandes,
    b) Repräsentation der Stiftung und Verbreitung des Stiftungsgedankens in der Öffentlichkeit im Sinne des Stiftungszweckes,
    c) die Wahl des Vorstandsvorsitzenden aus der Mitte der Vorstandsmitglieder,
    d) Vorschläge zur Wahl eines neuen Vorstandmitglieds durch den Vorstand gemäß § 8 Abs. 5 im Falle des Ausscheidens eines Vorstandmitglieds,
    e) die Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
    f) die Feststellung des Jahresabschlusses,
    g) die Entlastung des Vorstandes,

  2. Der Stiftungsrat besteht aus bis zu zwanzig Personen. Er soll sich aus Vertretern des Vereins Kunst und Diakonie e.V., dem Diakonieverein, dem Haus der Diakonie, der Stadt Wehr, der Industrie Wehratal /Hochrhein und sonstigen besonders geeigneten Personen, die der Stiftung nützlich sein können, zusammensetzen.
    Die Stifterfamilien Gräb und Denk bzw. deren Vertreter sollten in einem ausgeglichenen Verhältnis im Stiftungsrat vertreten sein.
    Die Mitglieder des Stiftungsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein. Der Stiftungsrat wählt aus seinen Reihen einen Sprecher und dessen Stellvertreter.

  3. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Stiftungsrat bestimmen die Mitglieder des Stiftungsrates den Nachfolger des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl (Kooptation) mit einfacher Mehrheit der in der Sitzung des Stiftungsrates abgegebene Stimmen. Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. In derselben Weise kann der Stiftungsrat sich durch Zuwahl ergänzen. Die Wahl des Nachfolgers eines Stiftungsratsmitglieds soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Mitwirkung des ausscheidenden Stiftungsratsmitgliedes bei der Wahl möglich ist. 

  4. Ein Mitglied des Stiftungsrates kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Stiftung mit einer Frist von drei Monaten ohne Angabe von Gründen jederzeit niederlegen.

  5. Mitglieder, die aufgrund ihrer Stellung und ihres Amtes als Vertreter einer Vereinigung oder Gesellschaft, insbesondere als Vertreter des Diakonievereins (Wehr-Öflingen) bzw. des Vereins für Kunst und Diakonie, einer Kirchengemeinschaft oder der Stadt, dem Stiftungsrat angehören, scheiden mit dem Ausscheiden aus ihrem Amt bzw. dem Verlust der Funktion aus dem Stiftungsrat aus, sofern der Stiftungsrat nicht einen gegenteiligen Beschluss fasst; der ausscheidende Stiftungsrat soll im Rahmen der Kooptation nach § 10 Abs. 3 durch seine Funktions-bzw. Amtsnachfolger ersetzt werden.

  6. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates während seiner Amtszeit aus, erfolgt die Zuwahl eines neuen Mitglieds nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

     

§ 11   Beschlussfasssung durch den Stiftungsrat

  1. Beschlüsse des Stiftungsrates werden in Sitzungen getroffen, die mindestens einmal jährlich einberufen werden. Die Einladungen zu Sitzungen des Stiftungsrates sind mindestens einen Monat vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Sprecher des Stiftungsrates oder seinem Stellvertreter einzuberufen.

  2. Für die Beschlussfassung des Stiftungsrates gelten vorbehaltlich der Regelungen in § 10 im Übrigen die in § 8 Abs. 6 bis 8 getroffenen Regelungen entsprechend mit der Maßgabe, dass der Stiftungsrat keinen Vorsitzenden hat. Es gilt die weitere Maßgabe, dass der Stiftungsrat beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder des Stiftungsrates in der Sitzung anwesend sind. Stimmrecht haben nur anwesende Mitglieder.

     

§ 12   Änderungen der Stiftungsverfassung und des Stiftungszweckes

  1. Änderungen dieser Stiftungsverfassung sollen die nachhaltige Erfüllung des Zweckes der Stiftung nach dem Willen und den Vorstellungen der Stifter im Wandel der Verhältnisse ermöglichen.

  2. Änderungen der Stiftungsverfassung einschließlich der Änderung des Stiftungszwecks erfordern einen einstimmigen Beschluss des Stiftungsvorstandes.

  3. Anderungen des Stiftungszweckes sind zulässig, sofern die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich wird oder wenn sie angesichts eventueller Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint, so kann der Vorstand der Stiftung einen neuen Zweck geben oder den bisherigen Stiftungszweck ändern oder ergänzen.

  4. Die Änderung der Stiftungsverfassung bedarf der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde und ist, soweit die Möglichkeit besteht, dass die in jedem Fall zu erhaltende Steuerbegünstigung der Stiftung betroffen ist, durch den Vorstand zuvor mit der zuständigen Finanzbehörde abzustimmen.

     

§ 13   Auflösung der Stiftung und Vermögensanfall          

  1. Der Vorstand kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks rechtlich oder tatsächlich nicht mehr möglich ist oder sich die grundlegenden Verhältnisse seit Errichtung der Stiftung wesentlich geändert haben.

  2. Der Beschluss des Vorstandes ist einstimmig zu fassen. Der Vorstand wird den Stiftungsrat vorher informieren und anhören. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen der Carola-Stiftung zu und ist im Sinne des Stiftungszweckes unmittelbar und ausschließlich für mildtätige und besonders förderungswürdige kirchliche, soziale oder kulturelle Zwecke zu verwenden.

     

§ 14   Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde  ist das Regierungspräsidium Freiburg.
Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Der Jahresabschluss wird der Stiftungsaufsichtsbehörde durch den Vorstand jeweils unaufgefordert vorgelegt.

 

§ 15   Finanzverwaltung

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz Baden – Württemberg ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über eventuelle Satzungsänderungen und über die etwaige Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei eventuellen Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist in jedem Fall zuvor die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes zur Erhaltung der Steuerbegünstigung.