Satzung der Hanna und Paul Gräb
Stiftung Stand 20.05.2010 mit Änderungen vom 26.05.2012
Präambel
Paul Gräb wurde im Jahr 1956 Pfarrer der Landesgemeinde Öflingen/Südbaden.
Zur Finanzierung der fehlenden Orgel veranstaltete er in der Kirche
mehrere Ausstellungen mit Bildern namhafter Künstler. Damit begann
in Öflingen eine intensive Auseinandersetzung der Kirche mit zeitgenössischer
moderner Kunst und ein fruchtbarer Dialog zwischen Künstlern und
Kirche. Ausstellungen, Symposien, Buchpräsentationen u.a. machten
diesen Dialog und mit ihm das Werk von Paul Gräb bundesweit bekannt.
Gleichzeitig gründete Paul Gräb einen Diakonieverein zum Bau eines
Zentrums "Haus der Diakonie" in Wehr-Öflingen für Menschen mit geistiger
Behinderung. Dort engagierte er im Rahmen regelmäßiger Kunstaktionstage
professionelle Künstler, die mit den Behinderten zusammen malten
und ihnen so die Möglichkeit des Ausdrucks ihrer genuinen Kreativität
ermöglichten. Die dabei entstandenen Werke stellte er gemeinsam
mit Werken professioneller, teilweise weltbekannter Künstler aus.
Dieses einzigartige Zusammenwirken von Kunst und Diakonie wurde als
"Modell Wehr-Öflingen" bekannt.
Im Laufe der Zeit haben viele Künstler Werke gespendet, die heute
im Haus der Diakonie ausgestellt bzw. im Archiv des Vereins "Kunst
und Diakonie e.V." gelagert sind und das Lebenswerk von Paul Gräb
dokumentieren. Zusätzlich existiert eine umfangreiche Bibliothek
mit Katalogen, Kunstbänden u.ä. von Künstlern, die mit Paul Gräb
zusammengearbeitet haben, die gesichert und dokumentiert werden sollen.
Die Stiftung führt den Namen: Hanna und Paul Gräb Stiftung
Stifter sind Herr Pfarrer Paul Gräb und seine Ehefrau Hanna Gräb,
beide wohnhaft in Gießenstr. 37, 79713 Bad Säckingen.
Weitere Stifter sind Herr Stephan Denk,
Bündtenstr. 35, 79713 Bad Säckingen und Frau Gertrud Denk,
Basler Strasse 17,
79664 Wehr
Zu dem der Stiftung von den Stiftern zugesicherten Vermögen hat Herr Peter Denk einen
Betrag von € 50.000,- zugewendet.
Die Stiftung hat ihren Sitz in 79664 Wehr.
Die Stiftung ist eine auf unbestimmte Zeit errichtete, rechtsfähige
Stiftung des bürgerlichen Rechts, die nach dem Stiftungsgesetzt für Baden-Württemberg errichtet
worden ist.
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stiftungszweck
Stiftungszweck ist die Förderung der Sozialarbeit für Menschen
mit geistiger Behinderung Absatz ( a–c / i–j )
sowie die Förderung von Kunst und Kultur durch Pflege und Fortführung
des von Pfarrer Paul Gräb mit Unterstützung seiner Frau
Hanna geschaffenen Lebenswerks, insbesondere des Dialogs zwischen Kunst, Kirche und Diakonie im Sinne des "Wehr-Öflinger
Modells"
Absatz ( d–h / k–m )
Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch
a)
die finanzielle Unterstützung des Betriebs der Häuser der
Diakonie, die dem Zweck der Stiftung dient (Förderung der Häuser der Diakonie)
b)
die Förderung künstlerischer Aktivitäten der Häuser der Diakonie
insbesondere der Diakonie Wehr-Öflingen durch finanzielle Unterstützung künstlerischer Aktivitäten
der dort tätigen behinderten Menschen, die dem Zweck der Stiftung dient (künstlerische Aktivitäten)
c)
die Unterstützung und Durchführung insbesondere solcher künstlerischen
Veranstaltungen, bei denen professionelle Künstler mit behinderten Malerinnen und
Malern arbeiten und so dem Zweck der Stiftung dienen (Kunstaktionstage)
d)
die Vergabe von Förderpreisen, die dem Zweck der Stiftung dienen (Förderpreis)
e)
die Durchführung und Finanzierung von Kunstausstellungen,
Kunst- und/oder Ausstellungskatalogen sowie ähnliche Publikationen, die dem Zweck der Stiftung
dienen (Ausstellungen und Publikationen)
f)
die Pflege, Archivierung und öffentliche Präsentation von Kunstgegenständen,
Katalogen, Kunstbänden, die dem Zweck der Stiftung dienen (Kunstpräsentation und -pflege)
g)
die finanzielle Unterstützung von Künstlern für einen bestimmten, von der Stiftung als
förderfähig und förderwürdig angesehenen Zweck oder zur Realisierung bestimmter
künstlerischer Projekte, die dem Zweck der Stiftung dienen (finanzielle Förderung)
h)
die Förderung von Ausstellungen und künstlerischen Aktivitäten
von Kunstvereinen, die dem Zweck der Stiftung dienen (Förderung
von Kunstvereinen)
i)
die Vergabe von Förderpreisen an geistig behinderte Künstler, die dem Zweck der Stiftung dienen (Künstlerpreise)
j)
die finanzielle Förderung von künstlerischen Aktionen zum Zweck der Kulturarbeit mit geistig behinderten,
die dem Zweck der Stiftung dient (Kulturarbeit)
k)
Unterstützung und Durchführung von Veranstaltungen die kulturellen
Zwecken dienen und vom Stiftungszweck getragen sind (Kulturveranstaltungen)
l)
die Unterstützung und Förderung des Diakonievereins Wehr-Öflingen, die vom
Stiftungszweck getragen ist (Förderung des Diakonievereins Wehr-Öflingen)
m)
Pflege und Ergänzung der der Stiftung zugewendeten "Kunstsammlung
Pfarrer Paul Gräb", solange diese besteht
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung
besteht nicht.
§ 3 Mildtätigkeit
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und besonders förderwürdige
kulturelle Zwecke s.S.d. Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung
(§§ 51 ff. AO). Die Stiftung ist unmittelbar selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine über die in § 58 Nr. 5 AO genannten Beträge
hinausgehenden Zuwendungen. Näheres regelt § 6 dieser Stiftungsverfassung. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
Die Stiftung wird mit einem Barvermögen von 550.000,- Euro als Grundstockvermögen
ausgestattet. Dieser Grundstock bildet das Stiftungsvermögen im
Sinne des Stiftungsgesetzes. Ferner wurden der Stiftung die in Anlage 1 aufgeführten Wertgegenstände,
und mit Vertrag vom 22.08.2011 die komplette Kunstsammlung von Hanna und Paul Gräb als
weiteres Stiftungsvermögen übereignet. Im Interesse
des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen
durch geeignete Maßnahmen in seinem Wert möglichst zu erhalten.
Es ist von den übrigen Vermögensmassen der Stiftung stets so getrennt
zu halten, dass es als selbstständiges Vermögen erkennbar ist und ausgewiesen werden kann.
Die Umschichtung des Stiftungsvermögens ist zulässig. Sofern
es zur Förderung des Stiftungszweckes sinnvoll und notwendig erscheint, können mit vorheriger
Genehmigung der Stiftungsbehörde Teile des Stiftungsvermögens, jedoch nicht mehr als 25% des gesamten Vermögens,
zur Erfüllung des Stiftungszweckes, insbesondere zum Erwerb von Immobilien oder Kunstwerken im Sinne des Stiftungszweckes,
in Anspruch genommen werden. Bei einer solchen Maßnahme
muß der Bestand der Stiftung gewährleistet sein. In den Folgejahren soll
der in Anspruch genommene Betrag, soweit wie möglich, dem Stiftungsvermögen
wieder zugeführt werden. §4 Abs. 4 gilt entsprechend.
Vermögensumschichtungen durch den Verkauf von Kunstgegenständen
bedürfen einer 2/3 Mehrheit des Vorstandes. Erlöse
durch den Verkauf von Kunstgegenständen können durch eine 2/3 Mehrheit des Vorstandes entweder dem Stiftungsvermögen
zugeführt werden oder für laufende Stiftungszwecke verwendet werden.
Flüssige Mittel (Kassenbestand, Bankguthaben) sind, soweit
sie nicht den steuerrechtlichen Anforderungen an die Steuerbefreiung
der Stiftung nach §§ 52 ff. AO entsprechen, zur Erfüllung
des Stiftungszwecks zeitnahe unmittelbar zu verwenden sind, wiederum ertragsbringend
anzulegen. Dabei sind die Grundsätze einer sicheren wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zu beachten.
§ 5 Zuwendungen und Darlehen
Zuwendungen können ausdrücklich für die Erhöhung des
Stiftungsvermögens bestimmt sein (Zustiftungen) oder zur unmittelbaren Verwendung für die Zwecke
der Stiftung. Zuwendungen, die der Stiftung nicht ausdrücklich oder unzweideutig
als Zustiftung zugewendet werden, können unmittelbar für die Zwecke der Stiftung
verwendet werden. Darlehen dürfen nur zur unmittelbaren Verwendung für Zwecke der Stiftung
aufgenommen werden, soweit es sich hierbei um eine Investition der Stiftung
handelt.
Zuwendungen in Form von Kunstgegenständen gelten
als zur Erhöhung des Stiftungsvermögens (Zustiftung) bestimmt, sofern der Zuwendende
nicht ausdrücklich eine andere Zweckbestimmung trifft.
Zustiftungen sind mit ihrem Barwert dem Stiftungsvermögen
zuzurechnen; Barkapital, Aktien, Wertpapiere, Fremdwährungen, etc. sind nach handelsrechtlichen
Grundsätzen zu bewerten. Sachwerte (wie z.B. Kunstgegenstände) können ohne
Wertansatz in das Stiftungsvermögen aufgenommen werden.
Bei der Entgegennahme von Darlehen ist die Vollstreckung
wegen eines Darlehensrück-
gewährungsanspruches in das Stiftungsvermögen auszuschließen.
Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung
von Todes wegen können, dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
§ 6 Mittelverwendung
Mittel der Stiftung im Sinne dieses Paragraphen sind
diejenigen Zuwendungen bzw. Erträge aus der Vermögensverwaltung, die nicht dazu bestimmt worden sind,
das Stiftungsvermögen zu erhöhen. Die Mittel der Stiftung sind
zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Dies gilt auch
für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden.
Aus den der Stiftung zufließenden Erträgen sind zunächst
die Kosten der Stiftungsverwaltung und die gesetzlichen Abgaben
zu decken. Im Übrigen sind die Erträge zur Erfüllung des
Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden. Die Verwaltungskosten sind
auf ein Mindestmaß zu
beschränken.
Die Stiftung ist berechtigt, im Rahmen der steuerlichen
Vorschriften, insbesondere von § 58 AO, freie Rücklagen zu bilden. Stehen für die Verwirklichung
der dem Stiftungszweck entsprechenden Vorhaben ausreichende Mittel nicht zur Verfügung,
so kann aus den Erträgen eine zweckgebundene Rücklage nach § 58 Nr. 6 AO gebildet
werden. Bei der Bildung freier Rücklagen sind die steuerlichen Höchstgrenzen nach
§ 58Nr. 7a AO zu beachten. Zur Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit soll die Stiftung
mindestens 10% ihrer jährlichen Erträge des Stiftungsvermögens bzw. ihrer nach § 55
Absatz 1 Nr.5 AO zeitnah zu verwendende Mittel einer freien Rücklage zuführen oder zur Erhöhung
des Stiftungskapitals verwenden.
Die Stiftung kann ihre Mittel teilweise einer anderen,
ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung
zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.
Soweit der Stiftung anderer Vermögenswerte als Geld
zugewendet werden (z.B. Aktien, Wertpapiere, Kunstgegenstände etc.) die nicht ausdrücklich als
Zustiftung erfolgen, sind diese frei durch den Stiftungsvorstand veräußerlich.
§ 7 Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
§ 8 Stiftungsvorstand
Der Stiftungsvorstand ist der gesetzliche Vertreter
der Stiftung. Er verwaltet die Stiftung und führt den Willen der Stifter aus.
Der Vorstand besteht aus drei bis vier Personen, mindestens aber dem Vorsitzenden
und zwei Stellvertretern.
Die Stiftung wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich
vertreten; soweit der Vorstand nur aus einer Person besteht,
vertritt dieser die Stiftung allein. Der Vorstand kann durch einstimmigen
Beschluss Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen den § 181 BGB befreien
und einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsmacht erteilen.
Die Amtszeit eines Vorstandmitglieds beträgt grundsätzlich
drei Jahre, wenn nicht bei seiner Bestellung etwas anderes bestimmt
wird. Ein Vorstandsmitglied wohnt oder arbeitet im Einzugsgebiet
des Hauses der Diakonie Wehr-Öflingen. Ein Vorstandsmitglied scheidet
bei seinem Rücktritt aus.
Für die Neuwahl des Vorstandes können der Stiftungsrat und der Vorstand Vorschläge
einreichen, aus denen der Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit die Vorstandsmitglieder
bestimmt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus, so ergänzt sich
der Vorstand durch Zuwahl , auf Vorschlag des Vorstandes, und Wahl durch den Stiftungsrat.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und zwei stellvertretende Vorsitzende/n.
Zum ersten Vorstandsmitglied wird Herr Dr. Reinhard Valenta
auf 6 Jahre bestellt. Ferner werden Herrn Pfarrer Matthias Bless,
Herr Dr. Rainer Kaskel und Herr Werner Ritzi als Vorstandsmitglieder
bestellt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ergänzt sich
der Vorstand durch einstimmige Zuwahl auf Vorschlag des Stiftungsrates.
Der Stiftungsrat kann mehrere Vorschläge unterbreiten, aus denen
der Vorstand ein Mitglied wählen kann.
Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben durch Beschlussfassung
grundsätzlich in Sitzungen oder, wenn alle Mitglieder einverstanden
sind, durch Beschlüsse im schriftlichen Verfahren per Telefax
oder unter Nutzung der modernen Medien. Beschlüsse des Vorstandes
sind in jedem Fall schriftlich festzuhalten.
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst, es sei denn, diese Stiftungsverfassung, die Geschäftsordnung
oder das Gesetz bestimmen etwas anderes. Jedes Vorstandmitglied
hat eine Stimme. Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Vorstandsmitglieder werden ehrenamtlich tätig.
Notwendige und nachgewiesene Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden
sind, können durch Vorstandsbeschluss erstattet werden.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
Dem Stiftungsvorstand stehen die Leitung und Verwaltung
der Stiftung und die Beschlussfassung über alle ihre Angelegenheiten
zu. Er hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes
zu sorgen und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich
gem. § Abs. 2 der Satzung.
Der Stiftungsvorstand hat über Einnahmen und Ausgaben der
Stiftung Buch zu führen und nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich
einen Jahresabschluss zu fertigen, den er dem Stiftungsrat zur
Feststellung vorlegt.
Der Vorstand kann im Sinne des Stiftungszweckes einzelne
seiner Verwaltungsaufgaben unter Beachtung von § 6 Abs. 2 S.3 auf
dritte Personen widerruflich übertragen.
Der Vorstand kann den Rechenschaftsbericht (Jahresrechnung,
Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes)
durch externe sachverständige Stellen (z.B. Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater u.ä.) erstellen lassen.
§ 10 Stiftungsrat
Der Stiftungsrat ist Organ, aber kein Vertreter der Stiftung.
Er berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgaben sind:
a)
Die Ausarbeitung von Vorschlägen zur Förderung des Stiftungszweckes
insbesondere über zu fördernde Künstler oder
Projekte sowie deren Organisation, Durchführung und Betreuung
auf Anfrage des Vorstandes,
b)
Repräsentation der Stiftung und Verbreitung des Stiftungsgedankens in der
Öffentlichkeit im Sinne des Stiftungszweckes,
c)
die Wahl des Vorstandsvorsitzenden aus der Mitte der Vorstandsmitglieder,
d)
Vorschläge zur Wahl eines neuen Vorstandmitglieds
durch den Vorstand gemäß § 8 Abs. 5 im
Falle des Ausscheidens eines Vorstandmitglieds,
e)
die Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes
des Vorstandes,
f)
die Feststellung des Jahresabschlusses,
g)
die Entlastung des Vorstandes,
Der Stiftungsrat besteht aus bis zu zwanzig Personen. Er soll sich aus Vertretern des Vereins
Kunst und Diakonie e.V., dem Diakonieverein, dem Haus der Diakonie, der Stadt Wehr, der Industrie
Wehratal /Hochrhein und sonstigen besonders geeigneten Personen, die der Stiftung nützlich sein können,
zusammensetzen.
Die Stifterfamilien Gräb und Denk bzw. deren Vertreter sollten in einem ausgeglichenen Verhältnis im
Stiftungsrat vertreten sein.
Die Mitglieder des Stiftungsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein. Der Stiftungsrat
wählt aus seinen Reihen einen Sprecher und dessen Stellvertreter.
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Stiftungsrat
bestimmen die Mitglieder des Stiftungsrates den Nachfolger des ausgeschiedenen Mitgliedes durch
Zuwahl (Kooptation) mit einfacher Mehrheit der in der Sitzung des Stiftungsrates abgegebene
Stimmen. Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. In derselben
Weise kann der Stiftungsrat sich durch Zuwahl ergänzen. Die Wahl des Nachfolgers eines Stiftungsratsmitglieds
soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Mitwirkung des ausscheidenden Stiftungsratsmitgliedes
bei der Wahl möglich ist.
Ein Mitglied des Stiftungsrates kann sein Amt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Stiftung mit einer Frist von drei Monaten ohne Angabe
von Gründen jederzeit niederlegen.
Mitglieder, die aufgrund ihrer Stellung und ihres
Amtes als Vertreter einer Vereinigung oder Gesellschaft, insbesondere als Vertreter des Diakonievereins (Wehr-Öflingen) bzw. des
Vereins für Kunst und Diakonie, einer Kirchengemeinschaft oder
der Stadt, dem Stiftungsrat angehören, scheiden mit dem Ausscheiden aus ihrem Amt bzw. dem
Verlust der Funktion aus dem Stiftungsrat aus, sofern der Stiftungsrat
nicht einen gegenteiligen Beschluss fasst; der ausscheidende Stiftungsrat soll im Rahmen der Kooptation nach
§ 10 Abs. 3 durch seine Funktions-bzw. Amtsnachfolger ersetzt werden.
Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet
ein Mitglied des Stiftungsrates während seiner Amtszeit aus, erfolgt die Zuwahl eines neuen Mitglieds nur
für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
§ 11 Beschlussfasssung durch den Stiftungsrat
Beschlüsse des Stiftungsrates werden in Sitzungen
getroffen, die mindestens einmal jährlich einberufen werden. Die
Einladungen zu Sitzungen des Stiftungsrates sind mindestens einen
Monat vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch
den Sprecher des Stiftungsrates oder seinem Stellvertreter einzuberufen.
Für die Beschlussfassung des Stiftungsrates gelten vorbehaltlich
der Regelungen in § 10 im Übrigen die in § 8 Abs. 6 bis 8 getroffenen
Regelungen entsprechend mit der Maßgabe, dass der Stiftungsrat
keinen Vorsitzenden hat. Es gilt die weitere Maßgabe, dass der
Stiftungsrat beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder
des Stiftungsrates in der Sitzung anwesend sind. Stimmrecht haben nur anwesende Mitglieder.
§ 12 Änderungen der Stiftungsverfassung und
des Stiftungszweckes
Änderungen dieser Stiftungsverfassung sollen die nachhaltige
Erfüllung des Zweckes der Stiftung nach dem Willen und den Vorstellungen der Stifter im Wandel
der Verhältnisse ermöglichen.
Änderungen der Stiftungsverfassung einschließlich der Änderung
des Stiftungszwecks erfordern einen einstimmigen Beschluss des Stiftungsvorstandes.
Anderungen des Stiftungszweckes sind zulässig, sofern die
Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich wird oder wenn sie angesichts eventueller Veränderungen
der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint, so kann der Vorstand
der Stiftung einen neuen Zweck geben oder den
bisherigen Stiftungszweck ändern oder ergänzen.
Die Änderung der Stiftungsverfassung bedarf der Genehmigung
durch die Stiftungsaufsichtsbehörde und ist, soweit die Möglichkeit besteht,
dass die in jedem Fall zu erhaltende Steuerbegünstigung der Stiftung
betroffen ist, durch den Vorstand zuvor mit der
zuständigen Finanzbehörde abzustimmen.
§ 13 Auflösung der Stiftung und Vermögensanfall
Der Vorstand kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn
die Erfüllung des Stiftungszwecks rechtlich oder tatsächlich nicht
mehr möglich ist oder sich die grundlegenden Verhältnisse seit
Errichtung der Stiftung wesentlich geändert haben.
Der Beschluss des Vorstandes ist einstimmig zu fassen. Der
Vorstand wird den Stiftungsrat vorher informieren und anhören.
Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen
der Carola-Stiftung zu und ist im Sinne des Stiftungszweckes unmittelbar und ausschließlich
für mildtätige und besonders förderungswürdige kirchliche, soziale oder kulturelle
Zwecke zu verwenden.
§ 14 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde
Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Freiburg.
Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse
sind zu beachten. Der Jahresabschluss wird der Stiftungsaufsichtsbehörde
durch den Vorstand jeweils unaufgefordert vorgelegt.
§ 15 Finanzverwaltung
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz
Baden – Württemberg ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über eventuelle Satzungsänderungen
und über die etwaige Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Bei eventuellen Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist
in jedem Fall zuvor die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes zur Erhaltung der Steuerbegünstigung.